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sel(at)seldizman.com

Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Selçuk Dizman (nachfolgend: “Dizman Filmproduktion” genannt) und dem Auf­trag­ge­ber, (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Dizman Filmproduktion aus­schließ­lich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung.

Der Auf­trag­ge­ber kann diese AGB unter der Adresse www.seldizman.com je­der­zeit aufrufen, ausdrucken oder spei­chern.

Allen von Dizman Filmproduktion angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung, der Bestätigung des Angebots oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.

Abweichende Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch Dizman Filmproduktion.

Für den Umfang des Auftrags und seine Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen (auch E-Mail, Fax). Geschieht dies nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

2. Geltungsbereich

2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von Dizman Filmproduktion erbracht werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen Dizman Filmproduktion und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn Dizman Filmproduktion mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.

2.3 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt Dizman Filmproduktion von Ansprüchen Dritter frei.

2.4 Vertragspartner dieser AGB, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, können sowohl natürliche, juristische Personen, als auch rechtsfähige Personengesellschaften darstellen.

2.5 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

3. Beauftragung

3.1. Die Beauftragung von der Dizman Filmproduktion erfolgt jeweils mit der Übersendung der schriftlichen Buchung durch den Auftraggeber.

Die Buchung kommt auch konkludent durch die Annahme eines individuell, durch die Dizman Filmproduktion, erstellten Angebots zustande.

3.2. Soweit aufgrund einer besonders kurzfristigen Beauftragung keine Buchung zugesandt wurde, erfolgt die Buchung durch die Übersendung der Tagesdisposition bzw. durch Drehbeginn.

4. Herstellung

4.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

4.2 S. Dizman Filmproduktion wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht. Der Auf­trag­ge­ber kann diese Musterrole / Showreel unter der Adresse www.cinecrew.de je­der­zeit aufrufen.

4.3 S. Dizman Filmproduktion trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

4.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

5. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für Dizman Filmproduktion verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

2.2 S. Dizman Filmproduktion ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Produktionsbeginn, maximal jedoch 50% der Auftragssumme, zu fordern.

2.3 Eine Überschreitung des Honorars um bis zu 20% ist vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Dizman Filmproduktion den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang eines Hinweises schriftlich widerspricht.

2.4 Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann Dizman Filmproduktion gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.

2.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Dizman Filmproduktion vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

2.6 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Dizman Filmproduktion zurückzuführen sind.

2.7 Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Dizman Filmproduktion Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

2.8. Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

6. Produktion

6.1 Dizman Filmproduktion gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

6.2 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Dizman Filmproduktion im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Dizman Filmproduktion die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

6.3 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist Dizman Filmproduktion verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Dizman Filmproduktion die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist Dizman Filmproduktion berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und der Dizman Filmproduktion ihnen zustimmt.

6.4 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von Dizman Filmproduktion für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

6.5 S. Dizman Filmproduktion trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme.

6.6 Dizman Filmproduktion haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des Dizman Filmproduktion zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Dizman Filmproduktion insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Dizman Filmproduktion.

7. Abnahme

7.1 Dizman Filmproduktion übergibt den Film unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger oder stellt diesen als Downloadlink bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.

7.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

7.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

8. Rechte

8.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Dizman Filmproduktion.

8.2 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (Youtube, Facebook, Webseite) zu nutzen sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.

Für jede andere Nutzungsart (z.B. TV, Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.

8.3 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

8.4 Dizman Filmproduktion erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden und für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.

8.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch Dizman Filmproduktion selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

8.6 Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Dizman Filmproduktion für 1 Jahr kostenlos eingelagert.

8.7 Nach Ablauf von 1 Jahr muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch Dizman Filmproduktion entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert werden soll.

9. Künstlersozialkasse

Die von Dizman Filmproduktion berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer Dizman Filmproduktion als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

10. Schriftformklausel, Salvatorische Klausel

10.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen unbedingt der Schriftform.

10.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.